Alle Kinder des Kindergartens und der Primarschule können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Die Handhabung der Jokertage ist im Jokertagereglement geregelt. Die bezogenen Jokertage müssen im KLAPP unter "Absenzen" als normale Absenz mit dem Vermerk "Jokertag" eingetragen werden.